DTCO Schulungspflicht

Aufgrund einer neuen EU-Verordnung sind Spediteure und Transporteure seit März 2016 verpflichtet, ihre Fahrer im Umgang mit dem Fahrtenschreiber zu schulen. Unterlassung kann Ärger bringen.

Die Europäische Union (EU) nimmt Güterverkehrsunternehmen deutlicher in die Verantwortung. Künftig haben diese ausdrücklich eine Schulungs- beziehungsweise Unterweisungspflicht gegenüber ihren Fahrern bezüglich der korrekten Bedienung der analogen oder digitalen Kontrollgeräte in Lkw, Bussen und Transportern. Das sieht die neue EU-Verordnung 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr vor, die 2014 bereits in Kraft getreten ist und seit 2. März 2016 vollends gilt.

Der darin enthaltene Artikel 33 besagt:

„Das Verkehrsunternehmen hat verantwortlich dafür zu sorgen, dass seine Fahrer hinsichtlich des ordnungsgemäßen Funktionierens des Fahrtenschreibers angemessen geschult und unterwiesen werden, unabhängig davon, ob dieser digital oder analog ist; es führt regelmäßige Überprüfungen durch, um sicherzustellen, dass seine Fahrer den Fahrtenschreiber ordnungsgemäß verwenden, und gibt seinen Fahrern keinerlei direkte oder indirekte Anreize, die zu einem Missbrauch des Fahrtenschreibers anregen könnten.“ Die EU-Verordnung 165/2014 hebt in zwei Schritten die bisherige EGW-Verordnung 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr auf und ändert einige Punkte in der EG-Verordnung 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Die neuen Regelungen gelten unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat und bedürfen keiner größeren Umsetzung in nationales Recht.

Auch Deutschland muss sich daran halten Das deutsche Fahrpersonalgesetz und die dazugehörige Verordnung mussten bzw. müssen lediglich redaktionell angepasst werden, damit die Verweise auf das übergeordnete Unionsrecht wieder stimmen. Das heißt, auch das deutsche Speditions- und Transportgewerbe ist seit dem 2. März daran gebunden. Entgegen anderslautender Meldungen begründet Artikel 33 keine grundlegend neue Schulungs- und Unterweisungspflicht. Schon heute sind Verkehrsunternehmer und Fahrer zur ordnungsgemäßen Benutzung des Kontrollgeräts, Speicherung der Daten und deren Vorlage im Fall einer Kontrolle verpflichtet (Artikel 10 VO (EG) Nr. 561/2006 in Verbindung mit Artikel 13 VO (EWG) Nr. 3821/1985). „Verkehrsunternehmen sollten jedoch in Zukunft verstärkt darauf achten, dass die Bedienung des digitalen Tachografen umfangreich in die obligatorische Weiterbildung ihrer Fahrer integriert ist“.

(Quelle: KontrollPraxis / 09-2016)

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