Konformitätsbewertung BBG Konfo TO/ GO: S

Seit dem 10.07.2020 können wir unseren Kunden unser PTB-zertifiziertes, eigenständiges Verfahren zur Konformitätsbewertung anbieten:

BBG Konfo TO/ GO: S ist die Konformitätserklärung „zum Mitnehmen“

Innerhalb eines Tages führen wir in unserer Einbauwerkstatt sowie auf unserem hauseigenen Prüfstand alle erforderlichen Arbeiten zur  "Ersteichung"/Konformität“ durch, die für den Einsatz Ihres Fahrzeugs als Taxe erforderlich sind.

Die für dieses Verfahren eingesetzten Taxameter können dabei von den Herstellern Hale oder Kienzle stammen.

Voraussetzung ist eine Taxivorrüstung ab Werk oder Intax (keine Allradfahrzeuge).

Am 15.07.2020 konnte unser Taxi-Team die ersten Fahrzeuge – bewertet nach Konfo TO/ GO: S - an Herrn Günther vom Autohaus Best übergeben.

Sprechen Sie uns gerne an und vereinbaren Sie einen Termin!

Kontaktmöglichkeit:
Telefonisch unter 06122 95893 - 0 oder per E-Mail an taxi@bbg-automotive.de

 

Konformitätsbewertung

Wir sind Ihr kompetenter Partner bei der Erstellung der Konformitätsbewertung / Konformitätserklärung inklusive der messtechnischen Prüfung auf unserem hauseigenen Prüfstand (in Zusammenarbeit mit der Hessischen Eichdirektion)!

Was ist die Konformitätsbewertung?

Mit dem Inkrafttreten des Mess- und Eichgesetzes am 01.01.2015 ist die behördliche Ersteichung von Messgeräten zur Ermittlung des Beförderungsentgelts durch ein privatrechtliches Konformitätsbewertungsverfahren ersetzt worden. Seit dem 01.8.2015 führt die Hessische Eichdirektion keine Eichungen von neuen oder erneuerten EU-Taxametern einschließlich Wegstreckensignalgebern in Kraftfahrzeugen mehr durch, wenn sie nicht zuvor konformitätsbewertet wurden.

Welche Messgeräte umfasst das Konformitätsbewertungsverfahren?

  • EU-Taxametern einschließlich Wegstreckensignalgeber in Kfz,
  • Wegstreckenzähler in Miet-Kfz,

wobei das Messgerät hier als Gesamtsystem aus z.B. EU-Taxameter, Wegstreckensignalgeber, zwischengeschalteten Einrichtungen und dem Tarif für die Beförderungsentgelte besteht.

Welche Schritte umfasst das Konformitätsbewertungsverfahren?

  1. Erteilen eines Auftrags zur Konformitätsbewertung (Auftragsformular) durch den Hersteller des Gesamtsystems oder seinen Bevollmächtigten, postalisch, per Fax oder per E-Mail bei einer Konformitätsbewertungsstelle.
  2. Einreichen der durch den Hersteller erstellten technischen Unterlagen (siehe Anlagen) gemeinsam mit der Auftragserteilung, vor der Prüfung des Taxis / Mietwagens.
  3. Nach Rückmeldung durch die Konformitätsbewertungsstelle (KBS) erfolgt die Terminvereinbarung zur Prüfung des Fahrzeugs.
  4. Ausstellen einer Konformitätsbescheinigung durch die KBS bei erfolgreicher Prüfung. Die Kosten richten sich nach dem aktuellen Entgeltverzeichnis der KBS.
  5. Anschließend hat der Hersteller eine Konformitätserklärung gemäß Anhang VI zu erstellen, mit der er die Verantwortung für die Konformität des Messgeräts übernimmt. Erst nach diesem abschließenden Schritt darf das Messgerät im geschäftlichen Verkehr verwendet werden.

Wann ist eine Konformitätsbewertung notwendig?

  • Bei Einbau eines neuen oder gebrauchten Taxameters in ein neues Fahrzeug oder ein gebrauchtes Fahrzeug, welches zuvor nicht als Taxi genutzt wurde.
  • Bei Einbau eines neuen oder gebrauchten Wegstreckenzählers in ein neues Fahrzeug oder ein gebrauchtes Fahrzeug, welches zuvor nicht als Miet-Kfz genutzt wurde.

Wann ist eine Eichung ausreichend?

  • Bei Eingriff (z.B. Tarifänderung) durch einen Instandsetzer (wie bisher auch).
  • Bei Austausch eines EU-Taxameters gegen ein EU-Taxameter gleichen Typs, wenn das Gesamtsystem bereits konformitätsbewertet wurde.
  • Bei Austausch eines Fahrpreisanzeigers mit innerstaatlicher Bauartzulassung gegen einen Fahrpreisanzeiger mit innerstaatlicher Bauartzulassung gleichen Typs im gleichen Fahrzeug, sofern eine Eichung oder Konformitätsbewertung vorlag.
  • Bei Austausch eines Wegstreckenzählers gegen einen Wegstreckenzähler gleichen Typs, sofern eine Eichung oder Konformitätsbewertung vorlag.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend; bei nicht genannten Kombinationen bedarf es einer Einzelfallbetrachtung der beteiligten Konformitätsbewertungsstelle.

Stand: 07.08.2015, aktualisiert um Änderungen gem. Informationsblatt zum Ablauf der MID-Übergangsregelung gem. Artikel 23 der Richtlinie 2004/22/EG am 30.10.2016

Quelle: Hessische Eichdirektion/ PTB

 

 

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